Spray-Ferntrainer bis 300 m

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  • TH10793
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Spray-Ferntrainer bis 300 m

Der Canicom Spray Ferntrainer gehört mit einer Reichweite von bis zu 300m zu den kleinsten, batteriebetriebenen Spray-Ferntrainer auf dem Markt.

Der Handsender des Canicom Spray Ferntrainers liegt mit seiner Größe von gerade mal 9 cm in der Länge und 3,6 cm in der Breite optimal in der Hand und kann in jeder Tasche verstaut werden.

Um evtl. Fehlauslösungen zu vermeiden, können Sie den Handsender komplett abschalten. Über das gut ablesbare Display können Sie neben der Batteriestandsanzeige des Handsenders auch den Füllstand des Spray-Halsbandes ablesen.

Es stehen ein Ton-Signal, ein Vibrations-Signal und ein kurzer und langer Sprüh-Stoss zur Verfügung.

Das Gerät kann jederzeit durch Zukauf eines zweiten Halsbandes auf zwei Hunde erweitert werden.

Halsband und Handsender sind Spritzwassergeschützt, jedoch aufgrund der Spray-Technik nicht komplett wasserdicht.

Das mitgelieferte Halsband ist im Umfang verstellbar. Die Gesamtlänge beträgt ca. 57cm und kann bei Bedarf gekürzt werden.

Die Lieferung erfolgt mit einem geruchlosen Spray.

Halsband:
Sprühstösse bei vollem Tank: ca 90 x kurz oder ca. 30 x lang
LED-Betriebsanzeige und Akkuwarnung
Betrieb über Batterie 3 Volt CR 1/3N
Gewicht: ca. 120 g (inkl. Halsband)
Masse: ca: 62 x 40 x 38 mm

Handsender:
Ein/Ausschalter
Auslösetaste für Ton / Vibration / Spray kurz / Spray lang
Taste zum Wechseln zwischen Hund 1/2 und zum Reset des Spray-Zählers
Betrieb über Batterie CR 2430
Masse: ca. 100 x 45 x 18 mm

Bitte beachten Sie: Wenn Sie das Gerät länger nicht verwenden, entfernen Sie die Batterie aus dem Halsband, da sich diese sonst entlädt. Bei Nichtgebrauch können sich auch die Düsen verstopfen (analgo Spraydose). Bitte beachten Sie die jeweiligen Tierschutzrichtlinien in Ihrer Region/Land.

RATSCHLÄGE UND WARNUNGEN FÜR DIE BENUTZUNG:
Bitte beachten Sie, dass in der Schweiz die Verwendung von Ferntrainern, unsichtbaren Hundezäunen und Antibell-Geräten grundsätzlich verboten ist. Die Tierschutzverordnung (TSchV) verbietet in Artikel 76 (2) die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken. Auf Gesuch hin, kann gemäss Artikel 76 (3) die kantonale Behörde die Verwendung von solchen Geräten zu therapeutischen Zwecken ausnahmsweise bewilligen.